TFT Ersatzmonitore für Industriesteuerungen und CNC Maschinen
deutsche Website  english website
Unternehmen » AGB
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines/Geltungsbereich
  1. Unseren - auch künftigen - Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen liegen ausschließlich die folgenden Bedingungen zugrunden. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

  2. Diese AGB gelten nur gegenüber Kunden, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

  3. Diese AGB gelten auch nur insoweit, als mit dem Vertragspartner keine hiervon abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Im übrigen gelten sie ergänzend zu den schriftlichen Vereinbarungen mit dem Vertragspartner.

II. Vertragsabschluß und Vertragsgegenstand
  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande. Die Übersendung einer Rechnung steht einer solchen Auftragsbestätigung gleich.

  2. Die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften der Leistung abschließend und ausschließlich fest. Öffentliche Äußerungen eines Verkäufers, Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. durch Darstellung der Produktbeschaffenheit in der Öffentlichkeit) enthalten keine, für den Vertrag maßgebende ergänzende oder verändernde Beschreibung der Ware. Erklärungen der TSUBIS im Zusammenhang mit dem Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten keine Übernahme einer Garantie. Hierzu sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen der TSUBIS über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.

  3. Nebenabreden, mündliche Erklärungen von Angestellten oder Vertretern sowie Änderungen bestätigter Aufträge (inkl. Änderungen an Liefergegenständen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

  4. Nachträgliche Veränderungen an der Ware, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten, soweit sie dem Kunden aus der Sicht eines objektiven Dritten zumutbar sind.

  5. Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen sowie sonstigen Unterlagen zur Vertragserfüllung sind nicht Gegenstand des Vertrages, es sei denn, dies wird schriftlich anderweitig vereinbart. Solche Rechte behalten wir uns daher ausdrücklich vor.

  6. Der Kunde übernimmt für die von ihm uns zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie Zeichnungen, Pläne etc. die volle Haftung insbesondere auch dafür, dass durch deren Benutzung Rechte Dritter nicht verletzt werden. Von jedweden Ansprüchen Dritter sind wir vom Kunden schad- und klaglos zu halten.

  7. Die TSUBIS übernimmt kein Beschaffungsrisiko, richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt daher vorbehalten (siehe Ziff. V/2).

III. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Unsere Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk ohne Verpackung und Versicherung zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Sie gelten nur für den konkreten Auftrag (nicht für zurückliegende bzw. künftige Aufträge). Für den Fall einer wesentlichen Änderung der den Preis bestimmenden Faktoren zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Ware behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor. Dies gilt auch für Rahmen- und Abrufverträge. Sollte eine Einigung zur Preisanpassung nicht zustande kommen, können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.

  2. Bei vereinbarter Installation/Montage des Liefergegenstandes erfolgt die Abrechnung nach den Stundensätzen zzgl. Tagesgeldern und Fahrtkosten gemäß gültiger Preisliste, sofern nicht eine Pauschale schriftlich vereinbart wurde. Dabei wird die Fahrzeit als Arbeitszeit berechnet. Die Montage muss unbehindert in einem Arbeitsgang ausgeführt werden können. Mehrarbeit und/oder Wartezeiten werden auch bei einer vereinbarten Pauschale gesondert nach Preisliste berechnet, sofern diese nicht durch uns verschuldet wurde.

  3. Zahlungen sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse ohne Abzug zu erbringen.

  4. Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Bank-, Diskont-, Wechsel- und sonstige Spesen zuzüglich Umsatzsteuer gehen nach Maßgabe der Privatbanksätze zu Lasten des Kunden.

  5. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er Zahlung nicht innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt der Rechnung leistet. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ist TSUBIS berechtigt, vom Verzugszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Befindet sich ein Kunde mit einer Leistungsverpflichtung aus der aktuellen oder einer anderen Bestellung in Verzug sind wir nach unserer Wahl auch dazu berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten oder von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Unsere Rechte aus Ziff. V/4 sowie das Recht, bereits ab Fälligkeit bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft Fälligkeitszinsen in Höhe von 3 % p. a. über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 5 % p. a. verlangen zu können, bleiben unberührt.

  6. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und zu den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist weiterhin nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mangelhaften Lieferung steht.

IV. Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche (einschließlich der Nebenforderungen, wie z.B. Verzugszinsen, Rechtsverfolgungskosten) aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an unseren gelieferten Gegenständen vor.

  2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung – jedoch nicht zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung - der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang berechtigt. Dabei tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages der Forderung (einschließlich der gesetzlichen Mwst.) von uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

  3. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware wird stets für uns vorgenommen, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Für die durch Be- oder Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

  4. Wird die Vorbehaltsware mit Gegenständen, die im Eigentum des Kunden oder Dritter stehen, untrennbar verbunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Ware bis mindestens zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware einschließlich Nebenrechten zu. Der Kunde verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich.

  5. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären; in der Zurücknahme der Vorbehaltsware alleine liegt - soweit nicht schriftlich anders ausdrücklich vereinbart wird - kein Rücktritt vom Vertrag.

  6. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die verkaufte Ware ist der Kunde verpflichtet uns davon unverzüglich zu benachrichtigen. Zudem hat er uns die Kosten, die mit der Freigabe bzw. Rückschaffung der Ware entstehen, zu erstatten bzw. uns davon freizustellen.

  7. Auf Verlangen des Kunden verpflichten wir uns zur Freigabe der Vorbehaltsware, sobald und soweit der realisierbare Wert der Sicherheit die zu sichernde Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

V. Lieferfrist und Annahmeverzug
  1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der vollständigen Klärung der vom Kunden zu beantwortenden technischen Fragen und der durch ihn anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung.

  2. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzugs - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluß eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten bzw. Lieferverzögerungen darauf beruhen, dass keine ordnungsgemäße Selbstbelieferung (Ziff. II/7) erfolgt. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Kunde als auch wir vom Vertrag zurücktreten. Bei einer Teillieferung beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf den bislang nicht erfüllten Teil, es sei denn, eine Teilleistung ist für den Kunden unzumutbar. Im Falle eines Rücktritts werden wir dem Kunden die darauf entfallende Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

  3. Bei berechtigtem Interesse, wie z.B. bei erstmaliger Bestellung durch den Kunden oder Zahlungsverzug in der Vergangenheit etc. können wir die Lieferung von Vorauskasse abhängig machen.

  4. Gerät der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung in Rückstand, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches statt Leistung können wir ohne Nachweis eine Entschädigung

    in Höhe von 20 % des Kaufpreises zur Abgeltung des entgangenen Gewinns verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um ein Serien- oder Standardprodukt handelt oder

    in Höhe von 100 % des Kaufpreises verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um eine Einzelanfertigung nach spezifischen Kundenwünschen handelt und unsererseits die zur Herstellung der Lieferbereitschaft erforderlichen Aufwendungen entstanden sind.

    Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unberührt bleiben auch die sich aus dem Gesetz ergebenden Regeln für die Ermittlung des Schadensersatzes, sofern der Vertrag unsererseits bereits vollständig erfüllt ist. Außerdem sind wir berechtigt, bei Abnahmeverzug des Kunden die anfallenden Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu berechnen.

     

VI. Lieferung, Versand und Gefahrenübergang
  1. Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Soweit keine besonderen Vereinbarungen über die Versandart getroffen wurden, dürfen wir die zweckmäßige Versandart nach eigenem Ermessen bestimmen (ohne Gewähr für sicherste, schnellste und billigste Beförderung).

  2. Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

  3. Bei Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist der Kunde verpflichtet, uns vor Versendung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, über die die Lieferung abzuwickeln ist, und seinen Gewerbezweig mitzuteilen. Dies gilt entsprechend bei Einbeziehung weiterer Staaten in die für diese Regelung maßgebenden Vorschriften.

  4. Bei Lieferungen geht die Gefahr (ohne Rücksicht darauf, wer die Versandkosten trägt) mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem eine Lieferung unser Werk oder Lager verlässt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

  5. Die Ware wird grundsätzlich - sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung besteht - gegen Transportschäden auf Kosten des Kunden versichert. Im Schadensfalle treten wir die Ansprüche aus der Versicherung Zug um Zug gegen die Erbringung der vertraglichen Leistungen des Kunden (einschließlich Erstattung der Versicherungsprämie) an den Kunden ab.

VII. Gewährleistung und Haftung
  1. Bei einem Kauf, der für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, hat der Kunde Mängel jeglicher Art - ausgenommen verborgene Mängel – unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Werktagen (der Samstag zählt hierbei nicht als Werktag) nach der Ablieferung zu untersuchen und schriftlich zu rügen. Dasselbe gilt für später entdeckte verborgene Mängel; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.

  2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, ferner bei einer Lieferung, welche die TSUBIS von einem Dritten bezogen und unverändert an den Kunden weitergeliefert hat; die TSUBIS verpflichtet sich jedoch, insoweit Ansprüche gegen den Dritten an den Kunden abzutreten. Eine Gewährleistungspflicht besteht schließlich auch nicht für eine normale Abnutzung (insbesondere von Verschleißteilen), sowie bei Schäden oder Störungen der Ware, die auf unsachgemäße Behandlung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsbedingungen zurückzuführen sind. Die Haftung nach Maßgabe von bleibt hiervon unberührt.

  3. Komplettgeräte genügen den Bestimmungen der FTZ/A. Sollten darüber hinaus gesetzliche, behördliche oder sonstige Betriebs- oder Sicherheitsvorschriften gefordert werden, ist deren Beachtung Sache des Kunden.

  4. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall der TSUBIS zu. Eine Nacherfüllung gilt frühestens dabei nach 3 erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen. In diesem Falle kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten; für den Fall einer Teillieferung gilt die Bestimmung von Ziff. V/2 Satz 5 entsprechend. Im übrigen kann der Kunde Schadensersatz nur nach Maßgabe der Ziff. VIII/7 verlangen.

  5. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einem anderen Ort verbracht wurde. Der Kunde trägt daher insbesondere die Transportkosten und übernimmt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung dieser. Der Kunde hat die beanstandete Ware zurückzugeben, sobald zum Zwecke der Nacherfüllung Ersatzware geliefert wurde.

  6. Die Gewährleistung erlischt, sobald der Kunde Änderungen am Vertragsgegenstand vornimmt bzw. durch Dritte vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass zwischen der vorgenommenen Änderung und dem eingetretenen Mangel keine Kausalität besteht.

  7. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis (durch TSUBIS, einem Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen) oder wegen unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, im übrigen auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt jedoch nur, soweit gesetzlich keine zwingende Haftung besteht (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit). Vorbehaltlich gesetzlich zwingend vorgeschriebener Haftungstatbestände haften wir daher auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Kunden und im übrigen auch nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden. Schadensersatzansprüche sind in den gesetzlich zulässigen Fällen der Höhe nach auf den Warenwert begrenzt.

  8. Gewährleistungs- und jedwede sonstige Ansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten (bei Fremdteilen 3 Monate) ab Gefahrenübergang, in zwingenden gesetzlichen Fällen jedoch nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

VIII. Herkunftskennzeichnung und Ausfuhr
  1. Eine Veränderung der Herkunftskennzeichnung der Ware durch den Kunde bzw. eines Dritten ist – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – unzulässig.

  2. Alle von uns gelieferten Produkte sind zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Produkten unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Ursprungslandes und ist für den Kunden ggf. genehmigungspflichtig. Der Kunde muss sich selbst über diese Vorschriften informieren.

IX. Kauf auf Probe
  1. Bei vereinbarten Lieferungen von Muster- und Testgeräten kann der Kunde innerhalb der vereinbarten Frist durch eine Erklärung der Missbilligung vom Vertrag zurücktreten.

  2. Die Kosten der Rücksendung des Vertragsgegenstandes trägt der Kunde. Die Rücksendung ist vorher schriftlich anzukündigen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zurückgegebenen Ware geht erst mit der Übergabe an uns auf uns über.

X. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
  1. Alleiniger Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist München, sofern der Kunde Vollkaufmann ist. Entsprechendes gilt auch, wenn der Kunde seinen Gerichtsstand im Ausland hat oder nach Vertragsabschluß in das Ausland verlegt.

  2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, München.

  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XI. Sonstiges
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen haben die Parteien durch solche zu ersetzen, die den gewollten wirtschaftlichen Zweck zulässigerweise möglichst gleichkommend verwirklichen.
Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.